Bedingungen für Dienstleistungen (AGB)
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Bedingungen gelten für Dienstleistungen (ins-besondere Inspektionen, Sachkundeprüfungen und Reparaturen) mit oder ohne Lieferung (nachfolgend gemeinsam "Leistungen" genannt) der KTL Turbine Protect GmbH, Vor den Höfen 15, 27383 Scheeßel (nachfolgend "KTL") die gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichem Sondervermögen (nachfolgend gemeinsam „Auftraggeber“) er-bracht werden.
1.2 Die Bedingungen von KTL gelten ausschließlich. [Soweit Gegenstand der Leistung von KTL die Lieferung von Sachen ist, gelten ergänzend die "Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von KTL, die unter www.turbine-protect.de abrufbar sind]. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden hiermit zurückgewiesen und werden nicht Vertragsbestandteil. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Bestandteil, wenn in Bestellungen hierauf Bezug genommen wird und KTL diesen nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen und Lieferungen erbringt.
1.3 Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung von KTL.
2. Vertragsschluss
Angebote von KTL sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von KTL oder – falls eine solche im Ausnahmefall nicht vorliegt – durch eine Leistungserbringung von KTL zu Stande.
3. Umfang der Leistungspflicht
Für den Umfang der Leistungspflicht ist die schriftliche Auftragsbestätigung von KTL maßgeblich. Änderungen des Leistungsumfangs und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung von KTL.
4. Preise, Kostenvoranschlag
4.1 Alle Preise sind Nettopreise. Ihre Höhe richtet sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung oder – soweit KTL ausnahmsweise die Leistungen ohne Vorliegen einer solchen erbracht hat – nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Preisliste von KTL.
4.2 KTL behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostensenkung oder Kostenerhöhung, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Material- und Energiepreisänderungen oder Veränderungen der Trans-portkosten eintreten, sofern die Vertragserfüllung nicht innerhalb von sechs (6) Wochen nach Vertragsschluss erfolgen soll. Dasselbe gilt, wenn eine Lieferfrist von unter sechs (6) Wochen vereinbart war, aber die Liefe-rung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, durch KTL erst später als sechs (6) Wochen nach der Bestätigung der Beauftragung erfolgen konnte. Kostenerhöhungen werden dem Auftraggeber auf Ver-langen nachgewiesen.
4.3 Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie von KTL ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
4.4 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen behält KTL sich alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Zahlungen sind in EURO zu leisten. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei KTL entscheidend.
5.2 Zahlungen für Leistungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erbringung der Leistung und Rechnungsstellung und ohne Abzug zu erbringen, sofern zwischen den Parteien keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
5.3 KTL ist berechtigt, Abschlagszahlungen für bereits erbrachte vertragsgemäße Leistungen zu verlangen, die abgeschlossene Teile der Leistung von KTL dar-stellen.
5.4 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts darf der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erklären.
5.5 Entstehen nach Abschluss des Vertrags begründete Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Auftraggebers, ist KTL berechtigt ihre Leistungen zurückzuhalten, bis der Auftraggeber den auf die Leistung entfallenden Vergütungsanteil erbracht oder hierfür Sicherheit ge-leistet hat. Kommt der Auftraggeber dem nicht inner-halb einer von KTL gesetzten angemessenen Frist nach, ist KTL berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
6. Leistungszeit und Leistungsverzug
6.1 Leistungstermine oder Leistungsfristen müssen zu ihrer Wirksamkeit schriftlich vereinbart werden.
6.2 Leistungsfristen verlängern sich angemessen und Leistungstermine verschieben sich angemessen, wenn
a) der Auftraggeber ihm obliegende Mitwirkungs-pflichten nicht rechtzeitig erfüllt oder er Änderungen in der Ausführung der Leistung verlangt; es sei denn, KTL hat die Verzögerung zu vertreten oder
b) KTL infolge höherer Gewalt oder sonstiger Ereignisse, die KTL nicht zu vertreten hat, vorübergehend nicht in der Lage ist, die vereinbarten Leistungsfristen einzuhalten.
6.3 KTL haftet nicht für Wartezeiten infolge Verzögerungen oder Behinderungen durch andere Gewerke oder ähnliches, die nicht durch KTL zu vertreten sind. Hier-durch entstehende Mehrkosten, gehen zu Lasten des Auftraggebers, es sei denn, der Auftraggeber hat die Verzögerung nicht zu vertreten.
6.4 Die Einhaltung der Leistungsfristen steht unter dem Vorbehalt, dass KTL von ihren eigenen Lieferanten richtig und rechtzeitig beliefert wird. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von KTL zu vertreten ist und KTL ein kongruentes Deckungsgeschäft mit ihren eigenen Lieferanten abgeschlossen hat. Sich abzeichnende Verzögerungen wird KTL dem Auftraggeber sobald wie möglich anzeigen.
6.5 Fristen und Termine gelten als eingehalten, sofern die Leistung bis zum Ablauf der Frist oder an dem vereinbarten Termin zur Abnahme durch den Auftraggeber bereit ist.
6.6 Im Falle des Leistungsverzugs haftet KTL nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der Vertrag ausnahmsweise ein Fixgeschäft ist oder das Interesse des Auftraggebers an der weiteren Vertragserfüllung weg-gefallen ist. In diesem Fall ist die Haftung von KTL, soweit KTL kein Vorsatz zur Last fällt und keine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit vorliegt, be-schränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
6.7 In den übrigen Fällen kann der Auftraggeber im Falle des Leistungsverzugs auch neben der Leistung Ersatz eines durch den Verzug etwa entstandenen Schadens verlangen. Dieser Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung ist jedoch, soweit KTL kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und keine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit vor-liegt, beschränkt auf 0,5 % des Netto-Preises der betroffenen Leistung pro vollendete Woche des Verzugs, maximal jedoch auf 5 % des Netto-Preises der betroffenen Leistung. Das Recht des Auftraggebers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zu-rückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe von Ziffer 11 zu verlangen, bleibt unberührt.
7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
7.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet KTL die zur Erbringung der Leistung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und KTL im erforderlichen Um-fang zu unterstützen. Soweit die Leistung beim Auftraggeber zu erbringen ist, hat der Auftraggeber KTL den Zugang zum Leistungsgegenstand zu gewähren und erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter von KTL zu treffen.
7.2 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht innerhalb einer ihm hierfür gesetzten angemessenen Frist nach, so ist KTL nach Ablauf der Frist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Mit der Aufforderung zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten kommt der Auftraggeber zudem in Annahmeverzug und hat KTL hier-für eine angemessene Entschädigung zu leisten. Dar-über hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
8. Abnahme der Leistung; Mängelrüge
8.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet die Leistung abzunehmen, soweit dies vereinbart oder gesetzlich erforderlich ist und es sich um Werkleistungen handelt. Der Auftraggeber kann die Abnahme nicht verweigern, so-weit keine wesentlichen Mängel vorliegen. Der Auftraggeber hat KTL auf Verlangen die Abnahme schriftlich zu bestätigen.
8.2 Hat der Auftraggeber den Leistungsgegenstand in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme der Leistung spätestens nach Ablauf von fünf (5) Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.
8.3 Offensichtliche Mängel der Leistung sind innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Abnahme, versteckte Mängel innerhalb von fünf (5) Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Anderenfalls gilt die Leistung als genehmigt.
8.4 Wegen bekannter Mängel kann der Auftraggeber Rechte nur geltend machen, soweit er sich diese bei Abnahme vorbehält.
9. Eigentumsvorbehalt
KTL behält sich das Eigentum an allen Zubehör-, Er-satz- und Austauschteilen, die KTL im Rahmen der Durchführung der Leistungen an den Auftraggeber liefert, bis zur vollständigen Bezahlung des Preises der betreffenden vertraglichen Leistungen gemäß Ziffer 4.1 vor. Ergänzend gelten die Regelungen zum Eigentumsvorbehalt aus den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von KTL, vgl. Ziffer 2.
10. Ansprüche des Auftraggebers bei mangelhafter Leistung
10.1 Bei Mangelhaftigkeit von Leistungen ist KTL Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
10.2 Im Falle der Mangelhaftigkeit von Leistungen, die Werkleistungen darstellen, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte nur nach Maßgabe der nach-folgenden Bestimmungen zu.
10.3 Ist die Leistung mangelhaft, kann der Auftraggeber verlangen, dass KTL den Mangel nach Wahl von KTL durch Nachbesserung oder Neuvornahme der Leistung beseitigt. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl oder kommt KTL der Mängelbeseitigung nicht innerhalb einer KTL hierfür gesetzten angemessenen Frist nach, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl mindern, den Mangel auf Kosten von KTL selbst oder durch Dritte beseitigen lassen oder, sofern der Mangel nicht lediglich unerheblich ist, vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche stehen dem Auftraggeber nur nach Maßgabe von Ziffer 11 zu.
10.4 Die Kosten der Nacherfüllung trägt KTL, mit Ausnahme der Kosten, die durch Verbringen des Leistungsgegenstands an einen anderen Ort als den Auftragsort entstehen, es sei denn, die Änderung des Ortes entspricht der typischen Verwendung des Leistungsgegenstands.
10.5 Die vorstehenden Einschränkungen der gesetzlichen Mängelansprüche gelten nicht, soweit KTL eine Garantie übernommen hat oder KTL einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle der Übernahme einer Garantie richten sich die Ansprüche nach der Garantieerklärung.
11. Haftung, Schadensersatz
11.1 KTL haftet im Falle der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, im Falle vorsätzlicher Pflichtverletzungen, für arglistiges Verschweigen von Mängeln sowie aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen, beispielsweise des Produkthaftungsgesetzes.
11.2 Soweit KTL eine Garantie übernommen hat, richtet sich der Umfang der Garantiehaftung nach dem Inhalt der Garantieerklärung.
11.3 KTL haftet zudem für Schäden, die KTL grob fahrlässig verursacht hat, jedoch, sofern kein Fall gemäß Ziffer 11.1 vorliegt, beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
11.4 KTL haftet im Fall der schuldhaften Verletzung solcher Vertragspflichten, deren Erreichung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Sofern KTL lediglich einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall gemäß Ziffer 11.1 vorliegt, ist die Haftung begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens.
11.5 Im Übrigen ist jegliche Schadensersatzhaftung von KTL, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist. Eine Beweislastumkehr geht mit der Haftungsbeschränkung in Ziffer 11.1, 11.2 und Ziffer 11.4 nicht einher.
12. Verantwortlichkeit des Auftraggebers
12.1 Ist der Gegenstand der Leistung infolge eines Mangels der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe, infolge einer vom Auftraggeber für die Ausführung erteilten Anweisung oder aufgrund eines sonstigen Verhaltens des Auftraggebers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zerstört worden, verschlechtert oder die Leistung unausführbar geworden, so kann KTL den entsprechenden Teil der Vergütung für die bereits er-brachten Leistungen und Ersatz der in der Vergütung nicht enthaltenen Auslagen und des entgangenen Gewinns verlangen.
12.2 Ziffer 12.1 gilt entsprechend, sofern der Leistungsgegenstand sich im Betrieb des Auftraggebers befindet und dort zerstört wird, sich verschlechtert oder die Leistung unausführbar geworden ist.
12.3 Wird die Leistung unausführbar, kann KTL die vereinbarte Vergütung verlangen, und muss sich dasjenige anrechnen lassen, was KTL infolge der Nichterbringung der Leistung erspart oder infolge anderweitiger Verwendung der Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Dies gilt nicht, wenn KTL die Unausführbarkeit zu vertreten hat.
12.4 Eine weitergehende Haftung des Auftraggebers nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
13. Verjährung
13.1 Ansprüche wegen Mängeln der Leistung, die Werkleistungen darstellen, verjähren innerhalb von 12 Mona-ten. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Leistungserbringung, im Falle einer Abnahme mit dieser bzw. nach fünf (5) Tagen ab Beginn der Benutzung (gemäß Ziffer 8.2).
13.2 Ansprüche wegen Mängeln der Leistung bei sonstigen Pflichtverletzungen verjähren innerhalb von 12 Mona-ten, wobei die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den anspruchsbegründenden Um-ständen und der Person des Schuldners Kenntnis er-langt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
13.3 Dies gilt nicht, soweit KTL grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt habt, die Pflichtverletzung zu einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geführt hat, KTL schuldhaft eine Pflicht verletzt hat, deren Erreichung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf oder KTL eine Garantie für einen längeren Zeitraum übernommen hat.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und KTL findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
14.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen dem Auftraggeber und KTL ist der Sitz von KTL in Scheeßel. KTL ist jedoch auch berechtigt, Klage gegen den Auftraggeber an dessen allgemeinen Gerichts-stand zu erheben.
14.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von KTL Rechte oder Ansprüche aus dem Vertrag an Dritte abzutreten. Die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
14.4 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen nichtig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.